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英文字典中文字典相关资料:


  • § 52 AO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
    § 52 Gemeinnützige Zwecke (1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern
  • § 52 AO - Gemeinnützige Zwecke - dejure. org
    (1) 1 Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern 2 Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehöri
  • AO 2020 - § 52 - Bundesministerium der Finanzen
    1 1 Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern 2 Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigk
  • AEAO Zu § 52 - Gemeinnützige Zwecke: - NWB Datenbank
    Die Investitionsumlage darf höchstens 7 200 € innerhalb von zehn Jahren je Mitglied betragen Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf bis zu zehn Jahresraten zu verteilen Die Umlage darf nur für die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt werden
  • § 52 AO Gemeinnützige Zwecke Abgabenordnung - Buzer. de
    (1) 1 Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern 2 Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehöri
  • Anwendungserlass zur Abgabenordnung - AEAO § 52
    2 Bei § 52 Abs 2 AO handelt es sich grundsätzlich um eine abschließende Aufzählung gemeinnütziger Zwecke Die Allgemeinheit kann allerdings auch durch die Verfolgung von Zwecken, die hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit den in § 52 Abs 2 AO aufgeführten Zwecken identisch sind, gefördert
  • § 52 AO - Gemeinnützige Zwecke - Gesetze - JuraForum. de
    (1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern
  • § 52 AO, Gemeinnützige Zwecke - Gesetze des Bundes und der Länder
    (1) 1 Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern 2 Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehöri
  • Schwarz Pahlke Keß, AO § 52 Gemeinnützige Zwecke | Haufe
    § 52 Abs 1 S 1 AO enthält drei Tatbestandsmerkmale: die selbstlose Förderung, der Allgemeinheit; auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet Die vom Gesetzgeber als förderungswürdig eingestuften Betätigungen sind detailliert im Zweckkatalog des § 52 Abs 2 AO aufgeführt
  • Ausarbeitung Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke in § 52 . . .
    § 52 Abs 2 AO: Abschließender Katalog und Öffnungsklausel Die Förderung muss sich auf die Verwirklichung eines Zwecks aus der abschließenden Aufzäh- lung in § 52 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 25 AO beziehen





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